DTA — Datenträgeraustausch — ist das elektronische Standardverfahren, mit dem Apotheken, Praxisbedarf-Großhändler und sonstige Leistungserbringer ihre nach SGB V abzurechnenden Forderungen als strukturierte, verschlüsselte Datei an die zuständigen Annahmestellen der gesetzlichen Krankenkassen übermitteln.
Der Name stammt aus den 1990er-Jahren, als die Abrechnung tatsächlich auf physischen Datenträgern — Disketten, später Bändern und CD-ROMs — per Post an die Krankenkassen ging. Heute läuft DTA elektronisch über sichere Netzwerk-Übertragung, der Begriff ist geblieben. Eine DTA-Datei besteht aus einer streng definierten Struktur: einem Auftragssatz mit Identifikation des Absenders (Institutionskennzeichen IK) und der Annahmestelle, mehreren Rechnungs- und Beleginformations-Sätzen für jede einzelne Verordnung sowie einem Abschluss-Satz mit Summen. Das Format ist je nach Abrechnungsgrundlage festgelegt: § 300-DTA (für Apotheken und weitere Stellen wie Praxisbedarf-Direktlieferanten) folgt der Technischen Anlage 1 (TA 1, aktuelle Version 039 vom 31.03.2025); § 302-DTA für sonstige Leistungserbringer hat eigene Anlagen. Ab Abrechnungsmonat Juli 2026 kommt zusätzlich die TA 3 Version 44 für erweiterte Verfahren zum Tragen. Vor dem Versand wird die DTA-Datei mit einem persönlichen Zertifikat aus dem ITSG-TrustCenter verschlüsselt — ohne dieses Zertifikat kann die Annahmestelle die Datei nicht entschlüsseln und weist sie ab. Nach Eingang prüft die Krankenkasse die einzelnen Positionen und überweist den anerkannten Betrag oder löst eine Retaxation aus, falls Formfehler, Vertragspreis-Abweichungen oder ähnliche Beanstandungen vorliegen. Wer nicht maschinell verwertbar abrechnet — also etwa Papierrechnungen statt DTA — muss nach § 303 Abs. 3 SGB V mit einer pauschalen Rechnungskürzung von bis zu 5 % rechnen. Für jeden Praxisbedarf-Großhandel mit nennenswertem SSB-Volumen ist die DTA-Anbindung damit nicht optional.