Die messtechnische Kontrolle (MTK) stellt fest, ob ein Medizinprodukt mit Messfunktion aus Anlage 2 der MPBetreibV seine Fehlergrenzen einhält — geregelt in § 15 MPBetreibV, Fristen meist ein oder zwei Jahre.
Die MTK betrifft die Geräte aus Anlage 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, zum Beispiel nichtinvasive Blutdruckmessgeräte, medizinische Elektrothermometer, Infrarot-Thermometer, Augentonometer sowie Ton- und Sprachaudiometer. Die Fristen stehen je Gerätegruppe direkt in Anlage 2: Infrarot-Thermometer und Audiometer jährlich, Blutdruckmessgeräte, Augentonometer und Elektrothermometer alle zwei Jahre. Anders als bei der STK laufen sie nach § 15 Abs. 5 ab Ablauf des Jahres, in dem das Gerät in Betrieb ging oder zuletzt kontrolliert wurde. Unabhängig vom Kalender ist eine MTK unverzüglich fällig, wenn Fehlergrenzen überschritten scheinen oder ein Eingriff die Messeigenschaften beeinflusst haben kann — etwa nach einer Reparatur. Die zulässigen Fehlergrenzen beschreibt der Leitfaden der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB); wer ihn beachtet, für den wird eine ordnungsgemäße MTK vermutet (§ 15 Abs. 1). Nach bestandener MTK wird das Gerät mit dem Jahr der nächsten MTK und der prüfenden Stelle gekennzeichnet (§ 15 Abs. 7). In der bis 19.02.2025 geltenden Fassung stand die MTK in § 14. PARITY.med Prüftermine führt die MTK als eigene Prüfart mit Intervall und Rechtsgrundlage je Gerät.