Glossar

    Behördliche Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a Arzneimittelgesetz — nicht zu verwechseln mit der Anzeigepflicht für Medizinprodukte-Händler.

    Im Medizinprodukte-Fachhandel werden Großhandelserlaubnis (für Arzneimittel-Anteile im Sortiment, z.B. Desinfektionsmittel mit Wirkstoffen) und Anzeigepflicht (für Medizinprodukte nach MPDG) oft verwechselt. Die Großhandelserlaubnis wird von den Bezirksregierungen erteilt und unterliegt strikten GDP-Vorgaben (Good Distribution Practice). Reine Medizinprodukte-Händler ohne Arzneimittel-Anteil brauchen keine Großhandelserlaubnis, müssen aber als Wirtschaftsakteur nach MDR identifizierbar sein und ggf. die Anzeige nach § 24 MPDG erstattet haben.